Arbeitskreis I - Halterhaftung in Europa
AvD: Diskussion um Halterhaftung muss endlich beendet werden!
Der AvD spricht sich nach wie vor und ausdrücklich gegen die Einführung einer Halterhaftung sowie einer Kostentragungspflicht des Halters im Zusammenhang mit Verstößen im fließenden Verkehr aus.
Obwohl der ursprünglich im Rahmen der französischen Ratspräsidentschaft vorgelegte Vorschlag einer Richtlinie „Cross Border Enforcement“ abgewendet werden konnte, bleibt zu befürchten, dass die Einführung einer wie auch immer gearteten Halterhaftung – immer unter dem Vorwand der Erhöhung der Verkehrssicherheit – nach wie vor auf der Tagesordnung der EU-Verkehrssicherheitspolitik steht. Insoweit reißen die Diskussionen um die Einführung einer Halterhaftung auch in Deutschland nicht ab. Dies, obwohl man sich in Expertenkreisen einig darüber ist, dass das deutsche Grundgesetz eine Halterhaftung ohne Schuld zwingend ausschließt. Insbesondere ist es nicht mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar, den Halter mit einem Bußgeld für einen von einer anderen Person begangenen Verkehrsverstoß zu belegen, noch den Halter dafür zu bestrafen, dass er den Namen des Fahrers nicht preisgibt.
Der AvD unterstützt selbstverständlich alle Maßnahmen, die die Verkehrssicherheit fördern und erkennt an, dass die grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsdelikten hierfür ein maßgeblicher Punkt ist. Jedoch ist der Ansatz, die damit einhergehenden Herausforderungen über eine Halterhaftung lösen zu wollen, aus Sicht des AvD allzu simpel und führt zu einer Missachtung der garantierten Grundrechte. Insoweit fordert der AvD alle von deutscher Seite Beteiligten auf, dafür Sorge zu tragen, dass – trotz eines gemeinsamen EU-Verkehrssicherheitsprogramms und der hiermit verfolgten begrüßenswerten Ziele – die maßgeblichen Verfassungsgrundsätze stets gewahrt bleiben. Dies muss bei allen zukünftigen Verhandlungen und etwaigen neuen Initiativen auf europäischer Ebene oberster Maßstab sein.
Auch die Halterhaftung in der Form, dass der Halter bei Verstößen im fließenden Verkehr die Kosten des Verwaltungsverfahrens in den Fällen tragen muss, in denen der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, ist abzulehnen. Rechtsstaatliche Grundsätze sprechen zwar nicht zwingend gegen eine solche Kostentragungspflicht. Jedoch gibt es aus Sicht des AvD keinerlei Veranlassung, eine – wie auch immer geartete Halterhaftung – überhaupt einzuführen; zumindest ist ein entsprechend dringendes Bedürfnis von Behördenseite bis dato nicht belegt worden. Zudem können auch Verkehrssicherheitsaspekte eine Halterhaftung nicht rechtfertigen: Im Interesse der Verkehrssicherheit muss für Zuwiderhandlungen immer derjenige zur Verantwortung gezogen werden, der auch tatsächlich den Verstoß begangen hat; nur dann kann der erzieherische Effekt, der hinter einer entsprechenden Bestrafung stecken sollte, auch tatsächlich erreicht werden.
