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Arbeitskreis V - Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot

AvD: Der Betroffene hat einen Anspruch auf Prüfung

Der AvD weist darauf hin, dass der Richter oder die Behörde immer prüfen müssen, ob im Einzelfall ein Absehen oder eine Reduzierung von Führerscheinmaßnahmen zu rechtfertigen sind.

Für viele Autofahrer ist die Problematik von Fahrverboten und Fahrerlaubnisentzug höchst relevant. Schon bei Verhängung eines Fahrverbotes, bei dem über einen bestimmten Zeitraum kein Kraftfahrzeug geführt werden darf, aber auch bei der schwerwiegenderen Sanktion des Fahrerlaubnisentzugs, bei dem generell und für längere Zeit die Befugnis entfällt, Kraftfahrzeuge zu führen, stehen häufig die berufliche Mobilität in Frage und damit der Arbeitsplatz.

Die gesetzliche Voraussetzung der Führerscheinsanktionen ist die „Ungeeignetheit" des Kraftfahrers, sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsrechtlich. Kaum im öffentlichen Bewusstsein verankert ist, dass Richter und Behörden schon nach dem Gesetz bestimmte Arten von Kfz ausnehmen können, Auflagen machen und/oder Sperren verkürzen können.

Aus Sicht des AvD muss der Betroffene aber auch immer die konkreten Umstände vortragen, die für eine Ausnahme sprechen. Dazu gehören Besonderheiten beim Tatgeschehen genauso wie Umstände, die nach der Fahrt die Handlung in einem anderen Licht erscheinen lassen. Die Ausnahme bestimmter Fahrerlaubnisklassen sollte ebenfalls in Erwägung gezogen werden.

Auch sollte bei langer Verfahrensdauer, ohne dass der Kraftfahrer zwischenzeitlich wieder auffällig geworden ist, ein verhängtes Fahrverbot nicht mehr angewandt werden. Es dient weniger general- denn spezialpräventiven Zwecken. Damit kann das Fahrverbot seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verstoß und dem Wirksamwerden der Anordnung ein längerer Zeitraum liegt.

Verkehrspsychologische Aspekte spielen vor allem bei Trunkenheits- und anderen Drogenfahrten eine Rolle. Im Rahmen der Bewertung des Geschehens kann ein Gericht verkehrstherapeutische Rehabilitationsmaßnahmen berücksichtigen, die der Angeklagte erfolgreich abgeschlossen hat. Aus Sicht des AvD gehören dazu aber auch Eigeninitiative, Motivation, Einsicht und Engagement des Betroffenen, der den Therapieerfolg darlegen muss. Eine Verkürzung oder ein Absehen von einer Sperrfrist ist damit möglich. Der AvD fordert, dass die absolvierten verkehrstherapeutischen Maßnahmen von den Gerichten bei der Strafzumessung immer berücksichtigt werden.

Der AvD tritt dafür ein, dass Ausnahmen von Führerscheinmaßnahmen auch im europäischen Ausland anerkannt werden.