Umweltzonen und Feinstaubplaketten
Seit dem 01. März 2007 gilt die sog. „Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge“. In dieser Verordnung ist zum einen geregelt, dass Städte und Kommunen berechtigt sind, Umweltzonen mit dem Ziel einzurichten, die Feinstaubbelastung zu verringern. Zu den ersten Städten die von dieser Möglichkeit bereits zum 01. Januar 2008 Gebrauch gemacht haben zählen Berlin, Hannover und Köln. Am 1. März 2008 folgten Umweltzonen in Stuttgart, Leonberg, Ludwigsburg, Mannheim, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd, Tübingen und Ilsfeld. Am 1. Oktober 2008 sind Umweltzonen in München, Frankfurt/M., Dortmund, Bochum, Gelsenkirchen, Recklinghausen, Essen, Duisburg, Bottrop, Mühlheim a.d.R. und Oberhausen dazugekommen. Im Jahr 2009 ist die Feinstaubplakette ab Jahresbeginn in Bremen, Herrenberg, Heilbronn, Karlsruhe, Pforzheim, Mühlacker und Ulm Pflicht. Zum 15. Februar 2009 haben Düsseldorf und Wuppertal Umweltzonen eingerichtet; in Augsburg gibt es seit 1. Juli 2009 ebenfalls eine Umweltzone.
Zum 1.1.2010 startete Münster gleich mit einer verschärften Umweltzone in der Altstadt. Fahrzeuge mit roter Plakette müssen draußen bleiben, wenn keine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Im Pfinztal (BW), Heidelberg, Freiburg und Bonn wurden mit Jahresbeginn nur Fahrzeuge ohne Plakette ausgesperrt. Etwas später zum 04.01.2010 kam die Umweltzone in Osnabrück. Weitere Städte sollen auch in 2011 und danach folgen.
In folgenden Städten ging es ab dem 01.01.2010 in die nächste Runde mit verschärften Einfahrtsverboten: Sofern keine Ausnahmegenehmigung gewährt wird dürfen in Berlin nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette, in Frankfurt und Bremen noch mit gelber und grüner Plakette einfahren. Voraussichtlich im Herbst zieht München nach und Fahrzeuge ohne oder roter Plakette müssen draußen bleiben.
Zum anderen wird durch diese Verordnung festgelegt, welche Fahrzeuge welche Feinstaubplakette erhalten. In Abhängigkeit vom Schadstoffausstoß und von der Antriebsart (Otto- oder Diesel-Motor) wird diese Plakette zugeteilt, die es in drei verschiedenen Farben gibt (rot, gelb, grün).<//font>
- Umweltzonen: Wirksamkeit gerät immer mehr in Zweifel
- Meinung des AvD zum Thema Umweltzonen
Prüfen Sie hier, welche Plakette Ihr Fahrzeug bekommt:
Informationen in Englisch als PDF-Formular:
FAQ zum Thema Umweltzone und Feinstaubplakette
1. Wann brauche ich eine Feinstaubplakette?
Grundsätzlich muss Ihr Fahrzeug erst dann mit einer Feinstaubplakette gekennzeichnet sein, wenn Sie damit in eine Umweltzone einfahren.
Solange Sie sich mit Ihrem Fahrzeug also außerhalb von Umweltzonen bewegen, besteht keine Pflicht, eine Umweltplakette am Fahrzeug zu führen.
2. Wie erfahre ich, ob und welche Umweltplakette ich für mein Fahrzeug erhalte?
Die Zuordnung der Feinstaubplaketten erfolgt über die Emissionsschlüsselnummer, die in dem alten Fahrzeugscheinen unter Schlüsselnummer 1 (dort die letzten beiden Ziffern) zu finden ist. In der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I sind es die letzten beiden Ziffern unter 14.1. Oder Sie rufen uns einfach an! Die AvD-Verkehrsrechtsberatung steht AvD - Mitgliedern unter der Rufnummer 069 – 66 06 800 montags bis freitags in der Zeit von 08:30 bis 18:00 Uhr natürlich gerne zur Verfügung.
3. Welche Folge hat das Fahren in einer Umweltzone ohne entsprechende Feinstaubplakette?
Wer ohne gekennzeichnetes Fahrzeug in einer Umweltzone unterwegs ist, obwohl er nicht per Gesetz von der Kennzeichnungspflicht befreit ist und auch sonst keine Ausnahmegenehmigung vorweisen kann, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 40,-- Euro und 1 Punkt in Flensburg.
Viele Städte haben jedoch angekündigt, gerade in der Einführungsphase noch nicht ganz so genau hinzusehen bzw. Milde walten zu lassen, wobei dies jeweils im Ermessen der Städte steht und hierauf kein Rechtsanspruch besteht.
4. Welche Fahrzeuge sind von der Kennzeichnungspflicht von Gesetzes wegen befreit, brauchen also auch keine Plakette?
Dies ergibt sich aus dem Anhang 3 zur „Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung“. Sämtliche dort genannten Fahrzeuge sind von der Pflicht, eine Plakette zu führen, ausgenommen:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen können,
- Fahrzeuge die Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrsordnung in Anspruch nehmen können,
- zivile Kfz, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden.
Seit dem 08. Dezember 2007 existiert des Weiteren auch eine gesetzliche Ausnahme für Oldtimer, siehe auch Ziffer 6.
5. Für welche Fahrzeuge können Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht beantragt werden? Wo ist diese Ausnahmegenehmigung zu beantragen?
Ausnahmegenehmigungen können nach Ankündigung der meisten Städte auf Antrag und nach Prüfung der Nicht-Umrustfähigkeit u. a. für Fahrzeuge von Anwohnern, Gewerbetreibenden, sozialer und pflegerischer Dienste erteilt werden. Hier gibt es jedoch von Stadt zu Stadt Unterschiede. Zudem wird es sich stets um Einzelfallentscheidungen handeln. Entsprechende Genehmigungen sind je nach Fahrzeug und Grund für die beantragte Ausnahme unterschiedlich teuer und gelten nur für eine bestimmte Zeit, wobei auch dies im Ermessen der einzelnen Kommunen und Städte liegt. Es empfiehlt sich, im Vorfeld bei der jeweiligen Stadt gezielt nach den entsprechenden Antragsformularen zu fragen, und in Erfahrung zu bringen, welche Unterlagen ggf. als Nachweis dem Antrag beigefügt werden müssen. Ausnahmegenehmigungen gelten anders als die Plaketten in der Regel nur in der Umweltzone, für die sie beantragt wurden.
6. Was ist mit Oldtimern?
Die Mühe und Hartnäckigkeit der Verbände, die sich für eine generelle und bundesweite Ausnahmeregelung für Fahrzeuge mit H- oder 07erKennzeichen eingesetzt haben – insbesondere auch die des AvD – hat sich gelohnt: Zwar hat der Bundestag am 11. Oktober 2007 noch einmal für Aufsehen gesorgt, weil er eine bundesweite Ausnahmeregelung für Oldtimer abgelehnt hat. Letztendlich ist jedoch am 05. Dezember 2007 die überarbeite Feinstaubverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden, die nunmehr auch Fahrzeuge mit H- oder 07er-Kennzeichen von der Pflicht, eine Plakette führen zu müssen ausnimmt.
7. Wenn ich noch keinen Russpartikelfilter habe, rüste ich dann besser nach oder sollte ich mir gleich ein emissionsarmes Fahrzeug kaufen?
Diese Frage kann nur individuell beantwortet werden; die Entscheidung was am besten zu tun ist, ist immer vom Einzelfall abhängig. Zum einen muss man sich die Frage stellen, ob das Fahrzeug überhaupt nachrüstfähig ist oder für das Fahrzeug überhaupt ein Russpartikelfilter auf dem Markt erhältlich ist. Für den Großteil der Fahrzeuge kann man sich direkt bei den Werkstätten oder online z.B. bei der DEKRA (http://dekra.feinstaubplakette.de) oder bei A.T.U. (http://www.atu.de/pages/shop/russekat/kfz-auswahl.html) entsprechende Informationen einholen.
Des Weiteren ist zu prüfen, mit welchen Kosten eine Nachrüstung verbunden ist und wie diese Kosten im Verhältnis zum Wert des Fahrzeuges stehen. Dabei ist auch zu beachten, dass Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2009 mit einem Ruß - Partikelfilter nachgerüstet werden, eine einmalige Steuerbefreiung in Höhe von 330 Euro erhalten. Diese wird seit dem 1. April 2007 ab dem Tag des Nachweises der Nachrüstung bei der Zulassungsstelle gewährt. Ab dem 1. April 2007 bis zum 31. März 2011 haben "Filter-Muffel" zusätzlich zum jeweiligen Steuersatz 1,20 Euro je angefangene 100 ccm Hubraum mehr an Kfz-Steuer zu zahlen.
Verzögert sich die Nachrüstung unvorhergesehen, kann in einigen Städten zur Überbrückung gegen einen entsprechenden Nachweis eine befristete Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Informationen zu Umweltzonen in bestimmten Städten:
- Stadt Augsburg
- Stadt Berlin
- Stadt Bochum
- Stadt Bonn
- Stadt Bottrop
- Stadt Bremen
- Stadt Duisburg
- Stadt Düsseldorf
- Stadt Dortmund
- Stadt Essen
- Stadt Frankfurt /M.
- Stadt Freiburg
- Stadt Gelsenkirchen
- Stadt Hannover
- Stadt Heidelberg
- Stadt Heilbronn
- Stadt Herne
- Stadt Herrenberg
- Stadt Ilsfeld
- Stadt Karlsruhe
- Stadt Köln
- Stadt Leonberg
- Stadt Ludwigsburg
- Stadt Mannheim
- Stadt Mühlacker
- Stadt München
- Stadt Mühlheim a.d.R.
- Stadt Münster
- Stadt Oberhausen
- Stadt Osnabrück
- Stadt Pfinztal
- Stadt Pforzheim
- Gemeinde Pleidelsheim
- Stadt Recklinghausen
- Stadt Reutlingen
- Stadt Schwäbisch Gmünd
- Stadt Stuttgart
- Stadt Tübingen
- Stadt Ulm und Neu-Ulm
- Stadt Wuppertal
Weitere Informationen:
Darstellung des Umweltbundesamtes zu den Umweltzonen:
Informationen zu Umweltzonen in Europa unter:



