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Winterreifenpflicht in Europa

Land Winterreifenpflicht Schneeketten Spikesreifen
Albanien Keine generelle Winterreifenpflicht. Eine Winterausrüstung wird jedoch empfohlen (Winterreifen sollen min. 4 mm Profiltiefe haben)    
Belgien Keine generelle Winterreifenpflicht Verwendung nur auf schnee-/eisbedeckten Straßen zulässig Verwendung erlaubt zwischen 1. November und 31. März für Minibusse, Busse und Reisebusse sowie Fahrzeuge bis 3,5 t zGG und deren Anhänger; Spikesreifen sind auf allen Rädern zu montieren (Ausnahme: langsam fahrende Fahrzeuge und Anhänger unter 500 kg). Außerorts auf Autobahnen und Schnellstraßen mit min. 2 Fahrstreifen in eine Richtung gilt das Tempolimit 90 km/h, ansonsten 60 km/h. Während der Verwendung von Spikesreifen ist ein weißer runder Aufkleber mit einer schwarzen "60" am Heck anzubringen.
Bulgarien Keine generelle Winterreifenpflicht Verwendung von Schneeketten kann durch Verkehrsschild angeordnet werden. Verwendung verboten
Dänemark Keine generelle Winterreifenpflicht Schneeketten können erforderlich sein Verwendung zwischen 1. November und 15. April erlaubt. Spikesreifen sind dann auf allen Rädern zu montieren
Deutschland Situative Winterreifenpflicht, d.h. Winterreifen (es werden i.d.R. Reifen mit Schneeflockensymbol oder auch M+S anerkannt) sind nur bei winterlichen Verhältnissen obligatorisch. Ebenso der Zusatz von Frostschutzmittel in die Scheibenwischanlage. Verstöße (auch von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen) werden mit 20 Euro, bei Behinderung mit 40 Euro (+ 1 Punkt im Verkehrszentralregister) geahndet Schneekettenpflicht nur ausnahmsweise durch Verkehrsschild angeordnet Bei Verwendung von Schneeketten gilt ein Tempolimit von 50 km/h Verwendung nicht erlaubt. Ausnahmen: innerhalb einer 15 Kilometerzone zur Grenze nach Österreich (nicht auf Autobahnen)
Estland Winterreifenpflicht (Radialreifen mit min. 3 mm Profiltiefe) zwischen 1. Dezember und 31. März (je nach Witterung jedoch schon zwischen Oktober und April) Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig Keine Information verfügbar
Finnland Winterreifenpflicht (auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge) ab dem 1. Dezember bis zum 1. März (Winterreifen vom Typ M+S, min. 3 mm Profiltiefe) Schneeketten soweit erforderlich. Bei Benutzung soll die Straßenoberfläche nicht beschädigt werden. Verwendung zwischen 1. November und dem ersten Montag nach Ostern zulässig, wenn auf allen Rädern Spikesreifen montiert sind.
Frankreich Keine generelle Winterreifenpflicht; Winterreifen können jedoch insbesondere im Gebirge durch Verkehrsschild angeordnet werden Schneeketten können auf schneebedeckten Straßen angeordnet werden. Bei Tauwetter können einige Straßenabschnitte zum Schutz vor Beschädigungen gesperrt werden Fahrzeuge bis 3,5 t zGG und Fahrzeuge des gewerblichen Personentransports dürfen zwischen dem Samstag vor dem 11. November und dem letzten Sonntag im März Spikesreifen verwenden. Es gilt ein Tempolimit von 90 km/h, worauf durch einen weißen Aufkleber mit einer schwarzen "90" am Heck auch bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen hingewiesen werden soll.
Griechenland Keine generelle Winterreifenpflicht Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig Verwendung ist prinzipiell zulässig
Großbritannien Keine generelle Winterreifenpflicht Verwendung zulässig, wenn Straßenoberflächen nicht beschädigt werden Verwendung zulässig, wenn Straßenoberflächen nicht beschädigt werden
Irland Keine generelle Winterreifenpflicht Verwendung prinzipiell zulässig Verwendung prinzipiell zulässig
Island Winterreifenpflicht ca. ab dem 1. November bis zum 15 April (je nach Witterung Änderungen möglich) Schneeketten können, soweit erforderlich, verwendet werden Verwendung zwischen 15. November und 15. April erlaubt.
Italien Winterreifenpflicht kann bei entsprechenden Witterungsbedingungen auf bestimmten Strecken kurzfristig angeordnet werden. Im Aosta - Tal müssen zwischen dem 15. Oktober und dem 15. April Winterreifen verwendet werden oder Schneeketten mitgeführt werden Ist Schneekettenpflicht angeordnet, darf mit Winterreifen oder Schneeketten gefahren werden Verwendung bei Fahrzeugen bis 3,5 t zGG zwischen 15. November und 15. März zulässig. Spikesreifen sind auf allen Rädern (auch von Anhängern) zu montieren. Tempolimit auf Autobahnen ist 120 km/h und 90 km/h auf anderen Straßen. Ein Spritzschutz ist obligatorisch, für im Ausland zugelassene Fahrzeuge jedoch nur empfohlen.
Kroatien Keine generelle Winterreifenpflicht. Es wird jedoch empfohlen, zwischen November und April eine Winterausrüstung bereit zu halten, wenn wegen Witterung Winterausrüstung (Winterreifen mit M+S Markierung auf allen Rädern oder Schneeketten für die Antriebsräder mit min. 4 mm Profiltiefe) angeordnet wird. Gewerblich genutzte Fahrzeuge müssen eine Schneeschaufel mitführen. Schneekettenpflicht in der Region Lika / Gorski Kotar Verwendung verboten
Lettland Winterreifenpflicht für Fahrzeuge bis 3,5 t zGG zwischen 1. Dezember und 1. März Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig. Verwendung zwischen 2. Oktober und 30. April zulässig.
Lichtenstein Keine generelle Winterreifenpflicht; Winterreifen werden bei winterlicher Witterung empfohlen; bei Unfällen mit Sommerbereifung kommt eine Mithaftung in Betracht Verwendung kann durch Verkehrsschild angeordnet werden. Es ist daher im Winter empfehlenswert, Schneeketten mitzuführen Verwendung bei Fahrzeugen bis 3,5 t zGG zulässig zwischen dem 1. November und dem 30 April (die Periode kann jedoch verlängert werden oder die Nutzung auf bestimmten Strecken zugelassen werden). Spikesreifen müssen auf allen Rädern montiert sein. Nicht zulässig ist die Benutzung auf Autobahnen oder Schnellstraßen. Für Fahrzeuge mit Spikesreifen gilt das Tempolimit von max. 80 km/h, diese Höchstgeschwindigkeit soll während der Nutzung der Spikesreifen durch einen Aufkleber am Heck angezeigt werden. Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge gelten hinsichtlich Bereifung und Dauer der Verwendung die Regeln des Heimatstaates
Litauen Winterreifenpflicht zwischen 1. November und 1. April Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig Verwendung zwischen 1.November und 1. April zulässig
Luxemburg Keine generelle Winterreifenpflicht Verwendung zulässig bei Schnee und Eis Verwendung zulässig für Fahrzeuge bis 3,5 t zGG (ohne Anhänger), Busse, Reisebusse und Spezialfahrzeuge zwischen dem 1. Dezember und dem 31. März (darüber hinaus auch, wenn die Witterungsbedingungen es erfordern); Spikesreifen müssen auf allen Rädern montiert sein (bei Zwillingsreifen ist ein Spikesreifen pro Reifenpaar ausreichend). Tempolimit auf Autobahnen ist 90 km/h, auf andern Straßen 60 km/h. Das Tempolimit muss durch einen weißen Aufkleber (21 cm Mindestdurchmesser) mit einer schwarzen "60" am Heck des Fahrzeugs angezeigt werden
Malta Keine Regelung Keine Regelung Keine Regelung
Mazedonien Winterreifenpflicht vom 15. November bis 15. März (4 Radialreifen oder Winterreifen auf den Antriebsrädern mit min. 4 mm Profiltiefe; bei vier Sommerreifen müssen Schneeketten für die Antriebsräder mitgeführt und bei Bedarf verwendet werden); Reisebusse und schwere LKW müssen eine Schneeschaufel mitführen Verwendung ist zulässig. Spikesreifen verboten
Montenegro Keine generelle Winterreifenpflicht Verwendung kann auf einigen Straßen notwendig werden Spikesreifen werden nicht verwendet
Niederlande Keine generelle Winterreifenpflicht Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig Spikesreifen verboten
Norwegen Keine generelle Winterreifenpflicht, aber dringend empfohlen Fahrzeuge über 3,5 t zGG müssen im Winter Schneeketten mitführen; Einreise kann bei fehlenden Schneeketten verweigert werden Verwendung zulässig zwischen 1. November und dem ersten Sonntag nach Ostern (in Nordland, Troms, Finnmark auch zwischen 15. Oktober und 1. April); Spikesreifen (Anzahl der Nägel zwischen 90 und 150) sind auf allen Rädern zu montieren. In Trondheim und Oslo müssen Autos und Schwertransporter mit Spikesreifen im Winter ein Ticket kaufen. Tagestickets können an Automaten entlang der Einfallstraßen gekauft werden oder telefonisch / per SMS (von einer norwegischen, schwedischen oder dänischen Telefonnummer gesendet) geordert werden. Monats- oder Jahrestickets können für Oslo bei Trafikanten Information Center, Jernbanetorget, oder Cowi AS, Helsfyr, Grensveien 88, Oslo erworben werden. Die Monats und Jahrestickets für Trondheim erhält man bei Trondheim City Parking Office in der Erling Skakkes Gate 40, 7012 Trondheim. Tagestickets kosten ca. 3,90 Euro, Monatstickets ca. 52 Euro und Jahrestickets ca. 155 Euro (Preise verdoppeln sich für Fahrzeuge über 3,5 t zGG), Verstöße werden mit ca. 97 Euro geahndet.
Österreich Auch im Ausland zugelassene PKW und Busse bis 3,5 t zGG müssen zwischen 1. November und 15. April bei winterlichen Fahrverhältnissen (Schnee, Matsch oder Eis) an allen vier Rädern Winterreifen montiert haben oder an min. 2 Antriebsrädern Schneeketten. Geldbuße für Verstöße: 35 Euro, bei Gefährdung bis zu 5.000 Euro. Generelle Winterreifenpflicht für alle LKW mit mehr als 3,5 t zGG zwischen 1. November und 15. April. Auf min. einer Antriebsachse des LKW müssen Winterreifen (Mindestprofil von 6 mm bei Diagonalbauweise bzw. 5 mm bei Radialreifen) mit einer entsprechenden M+S Kennzeichnung verwendet werden. Für Busse gilt die Winterreifenpflicht vom 1. November bis 15. März Auch im Ausland zugelassene PKW und LKW bis 3,5 t zGG ohne Winterreifen müssen zwischen 1. November und 15. April bei schnee- oder eisbedeckter Fahrbahn Schneeketten verwenden; LKW über 3,5 t zGG und Busse müssen Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder in der Zeit vom 1. November und dem 15. April mitführen. Verwendung ist zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Mai erlaubt. Spikesreifen dürfen nur an Fahrzeugen bis 3,5 t zGG und Anhängern mit max. 1,8 t Achslast in Verbindung mit typengeprüften Stahlgürtelreifen auf allen Rädern angebracht werden. (auch bei Anhänger). Es gilt ein Tempolimit von außerorts 80 km/h und auf Autobahnen von 100 km/h. Fahrzeuge sind am Heck mit einem Spike-Aufkleber zu versehen. Spikesreifen, deren Spikes mehr als 2 mm über die Lauffläche herausragen, sind unzulässig.
Polen Keine generelle Winterreifenpflicht Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig Spikesreifen verboten
Portugal Keine generelle Winterreifenpflicht Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig Spikesreifen verboten
Rumänien Keine generelle Winterreifenpflicht Schneeketten für Bergregionen im Winter empfohlen Spikesreifen verboten
Russland Im europäischen Teil werden Winterreifen, in Sibirien und den östlichen Regionen Winterreifen mit Spikes empfohlen    
Serbien Wenn es die Witterung erfordert, müssen Fahrzeuge entweder vier Radialreifen montiert haben und Schneeketten für den Bedarfsfall mitführen oder mit Winterreifen (min. 4 mm Profiltiefe) auf den Antriebsrädern ausgestattet sein. Busse und LKW müssen eine Schneeschaufel mitführen. Schneekette dürfen bei Bedarf verwendet werden Spikesreifen verboten
Schweden Winterreifenpflicht auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge bis 3,5 t zGG. Zwischen 1. Dezember und 31. März. müssen diese Fahrzeuge wie auch deren Anhänger mit Winterreifen (Typ M+S; mit oder ohne Spikes, empfohlene Profiltiefe von min. 3 mm) ausgerüstet sein, wenn in dieser Zeit winterliche Fahrbahnbedingungen vorherrschen. Verwendung, wenn Straßen und Witterungsverhältnisse es erfordern, für alle Fahrzeuge zulässig. Verwendung zwischen 1. Oktober und 15. April zulässig. Je nach Witterung kann die Periode verlängert werden. Bei Privatautos, Campern, LKWs und Bussen müssen auf allen Rädern Spikesreifen der entsprechenden Gewichtsklasse montiert sein; Anhänger müssen ebenfalls mit Spikesreifen ausgerüstet sein, wenn die Straßen vereist oder verschneit sind. Es dürfen nicht mehr als 50 Spikes pro Meter Abrollumfang des Reifens eingesetzt werden.
Schweiz Keine generelle Winterreifenpflicht; Winterreifen werden bei winterlicher Witterung empfohlen, da bei Behinderung anderer eine Geldbuße verhängt wird; bei Unfällen mit Sommerbereifung kommt eine Mithaftung in Betracht. Schneeketten (min. auf den zwei Antriebsrädern) sind zu verwenden, wenn es durch Verkehrsschild angeordnet wird. Ausnahmen für Allrad-Fahrzeuge müssen ausgeschildert sein Verwendung bei Fahrzeugen bis 3,5 t zGG zulässig zwischen 1. November und 30. April (einzelne Kantone können die Periode verlängern oder die Nutzung auf bestimmten Strecken zulassen). Spikesreifen müssen auf allen Rädern montiert sein. Nicht zulässig ist die Benutzung auf Autobahnen oder Schnellstraßen bis auf den Abschnitt der A13 zwischen Thusis und Mesocco (San Bernhardino Tunnel) und den Abschnitt der A2 zwischen Götschen und Airolo (St. Gotthard Tunnel). Für Fahrzeuge mit Spikesreifen gilt das Tempolimit von max. 80 km/h, während der Nutzung der Spikesreifen soll die Höchstgeschwindigkeit durch einen Aufkleber am Heck angezeigt werden. Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge gelten bei Bereifung und Dauer der Verwendung die Regeln des Heimatstaates
Slowakei Winterreifenpflicht (M+S- Reifen) für PKW bis 3,5 t zGG bei geschlossener Schnee oder Eisdecke auf der Fahrbahn. LKW (über 3,5 t zGG) müssen bei allen Witterungsbedingungen zwischen 15. November und 31. März mit Winterreifen fahren. Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig Spikesreifen verboten
Slowenien Zwischen 15. November und 15. März (darüber hinaus auch bei winterlicher Witterung wie z.B. bei Schneefall, Glatteis) müssen Fahrzeug bis 3,5 t zGG auf allen vier Rädern mit Winterreifen (min. 3 mm Profiltiefe) ausgestattet sein oder wenn Sommerreifen (min. 3 mm Profiltiefe) montiert sind, Schneeketten für den Bedarfsfall mitführen. Bei winterlicher Witterung müssen auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge in gleicher Weise ausgestattet sein. s. Winterreifenpflicht Spikesreifen verboten
Spanien Keine generelle Winterreifenpflicht Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen Spikesreifen mit bis zu 2 mm langen Spikes dürfen auf schneebedeckten Straßen verwendet werden.
Tschechien In der Zeit vom 1. November bis Zum 30. April müssen Fahr-zeuge bis zu 3,5 t zGG auf bestimmten Straßen (u.a. Autobahnabschnitte, Bergstraßen etc., bitte Beschilderung beachten) auf allen vier Reifen mit Winterreifen ausgestattet sein (min. 4 mm Profiltiefe); Kfz über 3,5 t zGG müssen auf der Antriebsachse Winterreifen mit min. 6 mm Profiltiefe montiert haben Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig Verwendung verboten
Türkei Keine generelle Winterreifenpflicht Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig. Verwendung verboten
Ukraine Keine generelle Winterreifenpflicht, in kalten Wintern benötigen Fahrzeuge jedoch Spikesreifen oder Schneeketten s. Winterreifenpflicht s. Winterreifenpflicht
Ungarn Keine generelle Winterreifenpflicht; Verwendung von Winterreifen kann durch Verkehrsschild angeordnet werden. Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig. Verwendung und/oder Mitführen von Schneeketten im Fahrzeug kann bei besonderer Witterung auf bestimmten Straßen auch angeordnet werden. Bei Verwendung gilt ein Tempolimit von 50 km/h. Bei winterlicher Witterung kann ausländischen Fahrzeugen die Einreise verweigert werden, wenn keine Schneeketten mitgeführt werden. Verwendung verboten
Zypern Keine generelle Winterreifenpflicht Verwendung auf Bergstraßen im Winter erlaubt Verwendung auf Bergstraßen im Winter erlaubt

 

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