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AvD: Auch schneebedeckte Verkehrsschilder müssen beachtet werden

Selbst wenn dieses Schild völlig zugeschneit wäre, wäre seine Bedeutung durch die Form erkennbar. © DVR

  • Einige Schilder sind immerhin an der Form zu erkennen 
  • Verkehrssünder haben nur selten eine Ausrede
  • Parkplatzsuchende haben besondere Sorgfaltspflicht

Frankfurt am Main, 6. Januar 2010:

Tief "Daisy" soll Freitag und am Wochenende für bis zu 40 Zentimeter Neuschnee sorgen – insbesondere im Norden und Osten Deutschlands – und wird Autofahrer zunehmend vor winterliche Probleme stellen. So können starke Schneefälle innerhalb weniger Stunden Verkehrsschilder mit einer weißen Haube bedecken oder teilweise verschwinden lassen. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) weist darauf hin, dass die meisten Schilder dennoch beachtet werden müssen und grundsätzlich weiter gelten. "Ein zugeschneites Stoppschild - beispielsweise - ist schon alleine an der achteckigen Form deutlich zu erkennen, ein auf der Spitze stehendes Dreieck bedeutet immer 'Vorfahrt gewähren'. Die Formen der Schilder helfen also dabei, die Verkehrszeichen zu identifizieren", erläutert AvD-Rechtsexpertin Dorothee Lamberty. "Wer einen Verstoß gegen ein solches Verkehrszeichen begeht und von der Polizei gestoppt wird, hat also kaum Chancen um ein Bußgeld herum zu kommen."

Vor allem für Ortskundige und Anwohner wird es schwer, sich damit herauszureden, dass das Verkehrszeichen zugeschneit war, da es ihnen in der Regel bekannt ist. Dass innerorts Tempo 50 gilt, wird im Übrigen bei allen Autofahrern als bekannt vorausgesetzt. Anders sieht es bei Verkehrssündern aus, die auf der Autobahn geblitzt werden. Sind die Schilder zur Geschwindigkeitsbeschränkung zugeschneit und ist somit das Tempolimit nicht erkennbar, drohen nicht unbedingt Konsequenzen. Man muss allerdings nachweisen, dass das Schild zum "Tatzeitpunkt" zugeschneit und tatsächlich nicht sichtbar war - was problematisch sein kann. "Ereignet sich bei solch schlechten Witterungsverhältnissen ein Unfall, kann dem Fahrer übrigens – trotz zugeschneitem Schild – immer zur Last gelegt werden, dass er die Geschwindigkeit nicht den Witterungsverhältnissen angepasst hat", ergänzt Dorothee Lamberty. Dies kann mit bis zu 145 Euro Geldbuße und drei Punkten in Flensburg geahndet werden. 

Parkplatzsuchenden empfiehlt der AvD, sich immer zu vergewissern, ob Halte- oder Parkverbotschilder vorhanden sind, bevor sie ihr Auto abstellen. Insbesondere in Städten muss man mit entsprechenden Regelungen rechnen. Zudem hat jeder Fahrer eine besondere Sorgfaltspflicht, wenn er sein Fahrzeug abstellt. Das heißt, er hat sich nach eventuell vorhandenen Verkehrszeichen, insbesondere nach Halte- und Parkverbotschildern, mit aller Sorgfalt umzusehen.

Diese Pressemitteilung können Sie hier als zip-File herunterladen.

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