EU-Führerschein
Änderungen der Klassen
Zu den wichtigsten Änderungen im deutschen Fahrerlaubnisrecht, die ab dem 19.01.2013 gelten, zählen, neben der Begrenzung der Gültigkeitsdauer der neu ausgegebenen Führerscheine, die Neuordnung der Klassen zum Führen motorisierter Zweiradfahrzeuge. Zudem bleibt es weitgehend beim Bestandsschutz für bereits vor Einführung der Neureglung erworbenen Fahrerlaubnisklassen. Die wichtigsten Einzelheiten hat der AvD für Sie zusammengestellt:
Welche Fahrzeuge darf ich mit der neuen Klasse AM fahren?
Die Klasse AM ersetzt die Klassen M und S. Es dürfen zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm bzw. einer Nennleistung von 4 kW bei Elektrofahrzeugen gefahren werden. Die Klasse AM gilt für alle, die bisher Fahrzeuge der Klassen M oder S fahren durften, und zwar in allen Ländern der EU.
Welche Neuerungen erfährt die Einstiegsklasse A1 für Krafträder?
Gefahren werden dürfen Krafträder mit nicht mehr als 125 ccm, einer Leistung von nicht mehr als 11 kW und einem erstmals einzuhaltenden Verhältnis von Leistung zu Gewicht von maximal 0,1 kW/kg. Leichtkrafträder, die bis zum 19.01.2013 erstmals zugelassen wurden und die Verhältniszahl nicht einhalten, dürfen mit der Klasse A1 gefahren werden.
In die Klasse A1 fallen auch dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm. Diese dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h erreichen, bei einer Leistung von bis zu 15 kW.
Gibt es in der Klasse A1 Beschränkungen für Jugendliche?
Die bisherige Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt. Leichtkrafträder dieser Klasse können Geschwindigkeiten von bis zu 120 km/h erreichen. Der AvD mahnt die genaue Beobachtung des Unfallgeschehens im Zusammenhang mit Zweirädern bei Jugendlichen an.
Dürfen mit einer „alten“ Fahrerlaubnis der Klassen 3 oder 4 weiter Leichtkrafträder gefahren werden?
Ja. Eine vor dem 01.04.1980 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder 4 berechtigt auch weiter zum Führen von Leichtkrafträdern (nicht mehr als 125 ccm und maximal 11 kW). Diese sind in der Klasse A1 eingeordnet, die bei einer Umstellung auf die Scheckkarte auch eingetragen wird.
Was darf ich mit der Klasse A2 fahren?
Die Leistungsbeschränkungen der neuen Klasse A2, welche die bisherige Klasse A (beschränkt) ersetzt, werden definiert als Krafträder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von maximal 0,2 kW/kg. Die neue Klasse A2 ersetzt die bisherige Klasse A (beschränkt).
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) in der bis zum 18.01.2013 geltenden Fassung dürfen Krafträder der Klasse A2 führen.
Fallen in die Klasse A auch leistungsstarke Trikes?
Ja. Die Klasse A umfasst alle Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW als auch dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW. Die Klasse A ist oberhalb der genannten Leistungsmerkmale für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge unbeschränkt definiert.
Wie ist der „Aufstieg“ in die Klasse A geregelt?
Ein „Aufstieg“ in die Klasse A (ohne Leistungsbeschränkungen) ist möglich ab einem Alter von 20 Jahren mit einer absolvierten praktischen Prüfung und zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2. Ab einem Alter von 24 Jahren ist der direkte Erwerb der Klasse A, also ohne Vorbesitz einer Klasse A1 oder A2, möglich.
Welche Anforderungen an Ausbildung und Prüfungen werden bei Zweirad-Führerscheinen gestellt?
Der direkte Erwerb einer Fahrerlaubnisklasse A1 oder A2 oder A setzt grundsätzlich eine Ausbildung in einer Fahrschule sowie die erfolgreiche Absolvierung einer theoretischen und praktischen Prüfung voraus.
Bei der Erweiterung von Klasse A1 (auch bei der „alten“ Klasse 1b) auf A2 und von Klasse A2 auf A ist bei mindestens zweijährigem Vorbesitz der jeweils niedrigeren Klasse lediglich eine praktische Prüfung abzulegen. Besitzt der Bewerber die jeweils niedrigere Klasse noch nicht seit mindestens zwei Jahren oder will er von der Klasse A1 direkt auf A aufsteigen, ist eine Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung zu absolvieren; die Anzahl der besonderen Ausbildungsfahrten ist in diesem Fall jedoch reduziert.
Dürfen mit der Klasse B Gespanne gefahren werden?
Mit der Klasse B darf man ein Gespann fahren, welches maximal 3.500 kg zulässige Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger haben darf. Aufein bestimmtes Gewichtsverhältnis zwischen den beiden Fahrzeugen des Gespanns kommt es nicht mehr an. Erwirbt man ab dem 19.01.2013 die Klasse B, kann das bedeuten, dass man keinen zusätzlichen Führerschein der Klasse BE für Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse benötigt, sofern die Obergrenze von 3.500 kg für das Gespann nicht überschritten wird.
Was bedeutet die Schlüsselzahl B 96 für Camping- und Sportanhänger?
Camping- und Sportanhänger haben meist ein Gewicht, das zusammen mit dem Zugfahrzeug die Obergrenze von 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse überschreitet, die mit der Klasse B gefahren werden dürfen. Vor allem für Besitzer von solchen Anhängern sieht das neue Führerscheinrecht eine Erleichterung vor:
Hat die Fahrzeugkombination nicht mehr als 4.250 kg zulässige Gesamtmasse, kann nach Durchführung einer Fahrerschulung die Schlüsselzahl B96 in den Führerschein eingetragen werden. Damit ist dokumentiert, dass der Führerscheininhaber mit der Klasse B Gespanne bis zu 4.250 kg fahren darf. Andernfalls müsste der Bewerber die Anhängerklasse BE (mit Ausbildung und Prüfung) erwerben, die es erlaubt, Anhänger zwischen 750 kg und 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse zu führen.
Müssen Inhaber der „alten“ Klasse 3 die Gewichtsgrenzen von B 96 beachten?
Nein. Es gilt der oben erwähnte Bestandsschutz. Die Klasse 3 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Ein Anhänger hinter einem von mit Klasse 3 gefahrenen Pkw darf bis zur zulässigen Gesamtmasse des Pkw, ein von einem Lkw gezogener Anhänger darf bis zur 1,5-fachen Gesamtmasse (mit durchgehender Bremsanlage) wiegen.
Da mit bestimmten Anhängern in der „alten“ Führerscheinklasse 3 zulässige Gesamtmassen bis zu 18.500 kg bewegt werden dürfen, wird der Bestandsschutz in der Klasse 3 für den Schwerlastbereich begrenzt. Der Inhaber der Klasse 3 darf in jedem Fall Kombinationen bis zu 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse führen, ohne dass er irgendeinen Antrag stellen müsste.
Bei freiwilligem Umtausch des alten Führerscheins in die Scheckkarte und auch ab Vollendung des 50. Lebensjahres darf der Führerscheininhaber der Klasse 3 nur noch dann weiter Züge mit mehr als 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse fahren, wenn er dies bei seiner Führerscheinbehörde beantragt. Der Führerschein wird dann hinsichtlich dieser Berechtigung auf fünf Jahre befristet und es müssen regelmäßige Gesundheitsprüfungen absolviert werden. Um die Berechtigung, Züge mit mehr als 12.000 kg fahren zu dürfen, nachweisbar zu machen, wird die Schlüsselziffer CE 79 in die Scheckkarte eingetragen.