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AvD Pressemelung - Ein Frau feiert dank der AvD Tipps ein entspanntes Fasching.
Pressemitteilung - 06.02.2024 - 4min. Lesezeit

AvD gibt Fasching-Tipps

Der AvD gibt Autofahrern Hinweise und Tipps, was sie an diesen Tagen besonders beachten sollten.

  • Ab Donnerstag wird auf der Straße gefeiert
  • Sperrung der Zugwege gelten für Anwohner und Besucher
  • AvD rät zum Feiern, ohne sich hinter das Lenkrad zu setzen

Fasching, Karneval oder auch Fastnacht genannt haben eine lange Tradition und erreichen mit den Straßenumzügen nächste Woche ihren Höhepunkt. In Deutschland wird nicht nur in „Karnevalshochburgen“ entlang des Rheins gefeiert. Den Auftakt bildet nach christlichem Brauchtum die „Weiberfastnacht“ am Donnerstag, 8. Februar. An dem darauffolgenden Rosenmontag und dem Faschingsdienstag finden die größten Umzüge mit bis zu sechsstelligen Besucherzahlen statt. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) gibt Autofahrern Hinweise und Tipps, was sie an diesen Tagen besonders beachten sollten.

Wer an den Strecken der Karnevalsumzüge sein Auto abstellen muss oder will, hat die weiträumigen Sperrungen zu beachten. Seitens der Behörden wird bereits Tage zuvor Fahrzeugverkehr beschränkt.  Festwagen und Menschen sollen keine Fahrzeuge den Weg versperren. Sowohl Anwohner als auch Besucher müssen die aufgestellten Schilder mit Parkverboten beachten. Andernfalls ist damit zu rechnen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. Die Kosten hat nach der Rechtsprechung der Halter zu tragen. Dabei sind lediglich drei volle Tage Vorankündigung notwendig, danach darf das Auto rechtmäßig abtransportiert werden.

Zu den beliebtesten Bräuchen gehören fantasievolle Kostümierungen. Das ist auch hinter dem Steuer erlaubt. Fahrer müssen aber darauf achten, dass die eigene Sicht, das Gehör und auch die Bedienung des Fahrzeugs durch Maskierungen, Kleidung oder Schuhwerk nicht beeinträchtigt wird. Nach Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf ein Fahrer sein Gesicht nicht unkenntlich verhüllen oder verdecken, egal ob Fasching gefeiert wird oder nicht. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld von 60 Euro.

Kein Kavaliersdelikt ist der Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen vor oder beim Fahren. Gerade an den närrischsten Tagen wird gerne Alkohol getrunken. Fröhliche Tage erwarten nur die Personen, die sich dann nicht hinters Steuer setzen. Besser auf den Öffentlichen Personennahverkehr oder ins Taxi umsteigen, rät der AvD. Natürlich kann im Vorfeld auch ein Familienmitglied oder jemand aus dem Freundeskreis die Abholung übernehmen.

Bekanntlich folgt bei mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut ein Bußgeld von 500 Euro, einem Monat Fahrverbot und der Eintrag von zwei Punkten im Register. Dabei sollte niemand diese Promillezahl als Untergrenze betrachten. Schon ab 0,3 Promille und einem verursachten Unfall oder sonstigen Anzeichen von Fahrunsicherheit droht eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe und einem Fahrerlaubnisentzug von mindestens sechs Monaten. Beträgt die festgestellte Blutalkoholkonzentration 1,1 Promille oder mehr, gilt man als absolut fahruntüchtig, auch ohne jede Auffälligkeit. Es wird wegen einer Straftat verurteilt und der Führerschein ist weg.

Wichtig zu wissen. Die gleichen Promillegrenzen mit Bußgeld oder Straffolgen gelten auch für Fahrer von E-Scootern.

Aber auch Radfahrer müssen beachten, dass bei festgestellten 1,6 Promille oder mehr der Führerschein in Gefahr ist. Man kann wegen einer Trunkenheitsfahrt strafrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde kann wegen dieses Vorfalls eine medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.

Für Führerscheininhaber bis 21 Jahren und jeder andere Führerscheinneuling in der Probezeit gilt generell eine 0,0 Promille Grenze. Andernfalls sind 250 Euro Bußgeld zu zahlen, es wird ein Punkt eingetragen, ein Aufbauseminar ist zu absolvieren und die Probezeit wird auf vier Jahre verlängert.

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